Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Wohnmobilvermietung DMwomo - Dominik Meyer

 

 

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Fahrzeuges. Zwischen dem Mieter sowie dem Vermieter kommt ein Mietvertrag zustande. Das geltende Recht ist dies der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen die im Mietvertrag Anwendung findet. Der Vermieter schuldet dem Mieter keinerlei Reiseleistungen, da der Mieter eigenverantwortlich seine Fahrt und Reise durchführt. Gesetzliche Bestimmungen eines Pauschalreisevertrages im Sinne der §§ 651 ff. BGB finden weder direkt noch indirekt Anwendung. Die im Mietvertrag angegebene Übergabe- und Rückgabecheckliste ist vom Mieter und Vermieter auszufüllen und zu unterschreiben. Des Weitere stellt die Übergabe- und Rücknahmecheckliste einen Zusatz zum Mietvertrag dar.

 

 

§ 2 Vertragsschluss / Vertragsrücktritt und Stornierung

 

Das Vertragsverhältnis ist nach schriftlicher Bestätigung des Vermieters verbindlich. Die vereinbarte Preisgruppe bezieht sich nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Vertragsrücktrittsrecht, mit nachfolgender Pauschalisierung:

 

- 20 % des Mietpreises > 50 Tagen vor dem Mietbeginn

- 60 % des Mietpreises bei 15 – 50 Tagen vor dem Mietbeginn

- 95 % des Mietpreises bei < 15 Tagen vor dem Mietbeginn oder Nichtabnahme

 

Sollte das Fahrzeug am vertraglich vereinbarten Tag nicht durch den Mieter übernommen werden, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Des Weiteren ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Fahrzeug im Sinne der Schadensminderung anderweitig zu vermieten. Maßgebend für den Rücktritt ist die schriftliche Rücktrittserklärung, die auch durch Telefax durch den Mieter getätigt werden kann. Die Rücktrittserklärung kann nicht durch digitale / telefonische oder mündlichen Wege erfolgen. Der Rücktritt kann ausschließlich schriftlich oder niederschriftlich erfolgen.

 

 

§ 3 Preise / Zahlungen und Kaution

 

Zugrunde gelegt werden die aktuellen ausgeschriebenen Mietpreise aus dem Werbematerial sowie dem Internet (www.dmwomo.de). Nicht im Mietpreis enthalten sind die Kosten für Kraftstoff, Schmierstoffe (im Mietzeitraum), Camping- und Stellplatzgebühren, Maut- Park- und Fährgebühren als auch Bußgelder und Gebühren, die der jeweiligen Straßenverkehrsordnung erwachsen.

 

Die Fahrzeugüberlassung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, dem Versicherungsschutz (Haftpflicht, Teil- und Vollkasko) sowie Wartung und Verschleißreparaturen sind im Mietpreis enthalten.

 

Nach dem Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 300,00 Euro binnen 14 Tagen fällig. Der Restbetrag wird 4 Wochen vor dem Reiseantritt und somit der Fahrzeugübernahme fällig. Bei Vertragsschlüssen, diese 4 Wochen oder kürzer vor der Fahrzeugübernahe erfolgen, wird die gesamte Mietsumme umgehend zur Zahlung fällig.

 

Kaution: Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt derzeit und nicht anders vereinbart 1500,00 Euro. Diese Kaution ist bei der Fahrzeugübergabe in bar zu leisten und stellt eine Sicherheit für alle Ansprüche, stellt den Selbstbehalt beim Versicherer dar. Interieurschäden können jedoch den Betrag von 1500,00 Euro stark übersteigen. Für diese Schäden haftet der Mieter mit seinem Privatvermögen. Die Kaution wird nach der ordnungsgemäßen Fahrzeugrückgabe und nach Unterzeichnung der Übergabe- Rückgabecheckliste durch den Vermieter zurückerstattet. Der Vermieter kann die Auszahlung der Kaution verweigern, wenn Schäden am oder im Fahrzeug entstanden sind.

 

Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen (Zahlung des Mietpreises, Kaution, Vorlage eines gültigen Führerscheins sowie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses im Original) nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Fahrzeugherausgabe am vereinbarten Tag zu verweigern. Dies gilt ebenso für den 2. Fahrer, dieser ggf. im Mietvertrag eingesetzt wurde.

 

 

§ 4 Nutzung des Fahrzeuges

 

Das Mindestalter des Mieters sowie des 2. Fahrers beträgt 21 Jahre. Der Mieter sowie der 2. Fahrer müssen mindestens 1 Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und von denen im Mietvertag schriftlich benannten Personen geführt werden. Weitergabe an nicht vertraglich festgelegte Dritte ist untersagt. Bei Verstößen ist der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter haftet uneingeschränkt persönlich für Schäden, die aus der unerlaubten Weitergabe und Führung des Fahrzeuges an Dritte entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, mit größter Sorgfalt das Fahrzeug zu behandeln und vor Diebstahl und Beschädigungen zu sichern.

 

Das Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet!! Dem Mieter wird untersagt, die Teilnahme mit dem Fahrzeug an Fahrzeugtests, motorsportlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Insbesondere wird dem Mieter untersagt, im Fahrzeug gefährliche Stoffe (explosive, radioaktive, giftige, entzündliche) zu transportieren. Die gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist untersagt. Weiter ist der Mieter verpflichtet zur Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen u.a. für die sachgemäße Beladung und Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie aller weiteren Straßenverkehrsregelungen im In- und Ausland.

 

Reguläre Zeiten für die Übernahme des Fahrzeuges ist 13:00 Uhr und die regulären Zeiten für die Rückgabe des Fahrzeuges ist 10:00 Uhr, soweit nicht anders vereinbart. Sollte vom Mieter eine Innenreinigung gebucht werden, ist das Fahrzeug bis spätestens 08:00 Uhr am Rückgabetag zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht vollgetankt übergeben werden, fällt pro Liter Kraftstoff ein Betrag von 2,50 Euro an, dieser dem Mieter in Rechnung gestellt wird.

 

Für die Beladung des Fahrzeuges sowie Einhalten des zulässigen Gesamtgewichtes ist der Mieter in vollem Umfang verantwortlich.

 

 

§ 5 Schäden

 

Werden an dem Fahrzeug unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig werden, ist das Fahrzeug unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt vor allem, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung des Vermieters ist abzuwarten, bevor die Erteilung der Reparaturbeauftragung erfolgt. Die Erstattung erfolgt nur, wenn die Reparatur vorher genehmigt wurde und gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Bei Schäden > 50,00 Euro wird der Mieter verpflichtet, unverzüglich einen Schadensbericht sowie Schadensbilder anzufertigen.

 

Der Mieter wird dringend angewiesen die Markise nie bei starkem Wind und / oder Regen zu benutzen sowie im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt zu lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag stark übersteigen.

 

Das Wassersystem kann, wenn versehentlich Treibstoff in den Wassertank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Die Erneuerung schließt in der Regel den Tank, Pumpen, Hähne, Leitungen sowie Boiler mit ein. Die entstehenden Kosten sind vom Mieter umfänglich zu übernehmen. Ebenso haftet der Mieter für Folgeschäden.

 

Bei Unfällen oder Schäden am Fahrzeug ist der Vermieter berechtigt, alle nötigen Reparaturen zu veranlassen, diese den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall oder Schadens widerherstellen.

 

 

§ 6 Unfälle

 

Bei Verkehrsunfällen ist der Mieter stets angehalten die Polizei zu verständigen. Der Mieter hat alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Selbst bei geringfügigen Schäden sind keine Schuldanerkenntnisse abzugeben. Bei jeglicher Art von Unfällen ist der Vermieter verpflichtet, einen Bericht unter Vorlage einer Skizze und Fotos zu erstatten. Der Unfallbericht muss Namen und Anschriften der beteiligten Personen, amtliche Kennzeichen, Art der Fahrzeuge und die Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten und ist dem Vermieter unverzüglich zu übermitteln. Nach der Rückkehr hat der Mieter das Original des Unfallberichtes dem Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich, ist der Vermieter umgehend zu informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, bei Entwendungs- oder Wildschäden sowie bei Brand den Vermieter und auch die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

 

§ 7 Versicherung

 

Das Fahrzeug ist gemäß den Versicherungsbestimmungen wie folgt versichert:

 

- Haftpflichtversicherung

- Teilkaskoversicherung

- Vollkaskoversicherung

 

Für beförderte Güter besteht kein Versicherungsschutz. Für den Verlust von Fahrzeugpapieren, Zubehör, Werkzeug sowie persönlichen Gegenständen übernimmt der Mieter die vollumfängliche Haftung, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Beim Verlassen des Fahrzeuges dürfen die Fahrzeugpapiere nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

 

Es kann eine Selbstbehaltversicherung oder eine Reiseschutzversicherung über die Homepage www.dmwomo.de über einen Versicherer abgeschlossen werden. Die Kaution muss in jedem Falle beim Vermieter in bar hinterleget werden. Zu geltend machende Ansprüche aus der Kautionsversicherung muss der Mieter selbständig regeln.

 

 

§ 8 Haftung und Pflichten des Mieters

 

Die vom Mieter verschuldeten Schäden sowie bei Totalverlust des Fahrzeuges haftet der Mieter im unbegrenztem Umfang (dies trifft außerhalb der regulären Fahrzeugversicherung s. § 7 zu). Bei unsachgemäßer Behandlung (Verstaumängel, ungenügender Verschluss und den daraus entstehenden Schäden), haftet der Mieter ohne Begrenzung. Schäden diese im Versicherungsschutz abgedeckt werden, fallen zu Gunsten des Mieters. Der Selbstbehalt wie in §7, entfällt auf den Mieter. Die Zahlungspflicht einer Versicherung entfällt, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder der Schaden durch drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Auch haftet der Mieter im vollem Umfang wenn er Schäden am Fahrzeug durch Missachtung der Durchfahrtsbreiten/ -höhen verursacht oder das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an Dritte nicht befugte Personen weitergibt oder gegen das Verhalten der Bestimmungen bei Verkehrsunfällen verstößt.

 

Der Mieter verpflichtet sich, dass er die Betriebsanleitung, die sich im Fahrzeug befindet stets befolgt.

 

Der Umgang mit den Gasflaschen: Vor und während den Fahrten oder beim Verlassen des Fahrzeuges dürfen keine gasbetriebenen Geräte verwendet werden. Dies gilt ebenso bei Fährfahrten. Das Hauptabsperrventil sowie Gasabsperrventil an der Gasflasche ist in beschriebenen Situationen zu schließen.

 

Dem Mieter wird das Fahrzeug im Innen- und Außenbereich gereinigt übergeben. Die Innenreinigung ist vom Mieter zu übernehmen (hierzu zählt: Führerhaus, Glasfronten, Aufbau, Teppiche, Zubehör und Heckgarage). Grundsätzlich kann die Innenreinigung als Zusatzleistung gebucht werden. Hierzu zählt nicht die Reinigung des Fäkalientanks. Wird das Fahrzeug nicht gereinigt übergeben, entfallen an den Mieter folgende Zusatzkosten: Führerhaus 25,00 Euro, Heckgarage 25,00 Euro, Aufbau 200,00 Euro. Sollte der Fäkalientank nicht gereinigt sein entfallen 100,00 Euro an den Mieter. Diese Summen können im zusätzlichen Schadenfall nicht mit der Kaution verrechnet werden.

 

Sollte die Rückgabe des Fahrzeuges bei schlechten Sichtverhältnissen erfolgen oder ist das Fahrzeug stark verschmutzt, behält sich der Vermieter das Recht vor die Kaution bis zum Abschluss der Reinigung einzubehalten um etwaige Schäden am Fahrzeug feststellen zu können.. Der Mieter kann bei der Reinigung anwesend sein (OMV Tankstelle in 84556 Altötting (Burghauserstraße 79) oder mit dem Vermieter einen Reinigungstermin vereinbaren.

 

 

§ 9 Haftung des Vermieters

 

Die Haftung des Vermieters beschränkt sich bei nicht gedeckten Schäden durch Versicherungen wenn Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf Mitarbeiter des Vermieters oder Erfüllungsgehilfen oder dessen Vertragspartnern.

 

Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund eines Fahrzeugausfalles oder bei auftretenden Mängeln am Fahrzeug, sind ausgeschlossen.

 

Sollte am Übergabetag das angemietete und vereinbarte Fahrzeug nicht zur Verfügung stehen, wird der Vermieter – nach Möglichkeit – ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Mietpreis wird vom Vermieter umgehend an den Mieter zurückerstattet. Etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter hieraus sind ausgeschlossen. Insbesondere werden auch die Ansprüche des Mieters gemäß § 536 BGB, soweit kein Verschulden des Vermieters, ausgeschlossen. Unberührt bleibt hiervon § 536 d BGB.

 

Sollten Mieter ein privates Fahrzeug auf einem der Übergabestandorte des Vermieters während der Mietzeit abgestellt haben, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung für Schäden am Fahrzeug. Dies beinhaltet auch wetterbedingte Schäden, Elementarschäden oder Schäden diese durch Dritte verursacht werden.

 

 

§ 10 Bereifung / Entleerung Wassersystem

 

Wir gehen davon aus, dass vom 15. April bis 31. Oktober jeden Jahres keine Winterbedingungen zu erwarten sind. Es sind keine Winterreifen auf den Mietfahrzeugen montiert (M&S Bereifung auf Fahrzeugen vorhanden). Manchen die Straßenverhältnisse bzw. die Reiseroute das Fahren mit Winterreifen erforderlich (Österreich 01.11 bis 15.04 Winterreifenpflicht), so muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass Winterreifen oder Schneeketten montiert sind. Ebenso ist die gesamte Wasseranlage vor beginnendem Frost zu entleeren.

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

Vertragsabschlüsse, Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen von Verträgen gelten erst nach schriftlicher Fixierung (die auch mittels Telefax). Vorangegangenes kann nicht mündlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen. Durch Stellvertreterregelung wird Herrn Josef-Andreas Mitterer, Handlungsvollmacht erteilt. Die Handlungsvollmacht umfasst Vertragsabschlüsse, Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen. Des Weiteren ist Herr Josef-Andreas Mitterer stets als Ansprechpartner berechtigt.

 

Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird als ausschließlicher Gerichtstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, diese sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, vereinbart. Gleiches gilt für Personen, diese keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben. Des Weiteren gilt dies auch bei Personen diese nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Klageerhebung darf jedoch in diesen Fällen, nach Wahl, durch den Vermieter am Sitz des Mieters erfolgen.

 

 

 

 

 

DMwomo - Wohnmobilvermietung

 

Dominik Meyer

 

Hansbauer 1

 

84556 Kastl

 

 

 

Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen: 21.09.2017